der Zimmerei & Holzbau Martens GmbH
§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Zimmerei & Holzbau Martens GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“), Ganschvitz 18, 18569 Trent, gegenüber ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“). (2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. (3) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss (1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Ausführung der Leistung zustande. (2) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen – wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. – behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Auftragnehmer erteilt dazu dem Auftraggeber seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 3 Preise, Materialkosten und Zahlungsbedingungen (1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese nicht explizit im Angebot als Brutto-Betrag ausgewiesen ist. (2) Preisanpassungsklausel: Sollten sich nach Vertragsschluss die Einkaufspreise für Baumaterialien (insbesondere Konstruktionsvollholz, Dämmstoffe, Metalle) um mehr als 5 % erhöhen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend der tatsächlichen Kostensteigerung anzupassen, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Leistungsbeginn mehr als vier Monate liegen. (3) Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug fällig. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig. (4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Leistungsteile oder für eigens auf die Baustelle gelieferte Materialien Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung oder der gelieferten Ware zu verlangen. (5) Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Arbeiten bis zur Begleichung der offenen Forderungen einzustellen.
§ 4 Ausführungsfristen und Bauverzug (1) Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. (2) Verzögerungen im Bauablauf, die der Auftraggeber zu verantworten hat (z. B. fehlende Baugenehmigungen, mangelnde Baufreiheit, nicht fertiggestellte Vorarbeiten anderer Gewerke, fehlende Strom-/Wasseranschlüsse), verlängern die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung. (3) Bei höherer Gewalt (z. B. extremes Wetter, das Arbeiten am Dach verbietet, Pandemien, unvorhersehbare, nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Materialengpässe) verlängern sich die Fristen entsprechend.
§ 5 Abnahme und Gefahrenübergang (1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der vertragsgemäß erbrachten Bauleistung verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. (2) Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Werk rügelos in Gebrauch nimmt (z. B. Einzug in das Gebäude, Nutzung des Dachstuhls) oder eine vom Auftragnehmer nach Fertigstellung gesetzte, angemessene Frist zur Abnahme verstreichen lässt. (3) Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über.
§ 6 Gewährleistung, Mängel und Materialeigenschaften (1) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), in der Regel 5 Jahre bei Bauwerken und 2 Jahre bei sonstigen Reparaturen und Werken. Für Unternehmer gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr als vereinbart, ausgenommen hiervon sind Arbeiten an Bauwerken. (2) Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Abnahme, schriftlich anzuzeigen. (3) Holzspezifische Eigenschaften: Holz ist ein Naturprodukt. Natürliche Farb-, Struktur- und Wuchsunterschiede, das holztypische Schwind- und Quellverhalten, Harzaustritte sowie leichte Rissbildungen durch wechselnde Luftfeuchtigkeit und Temperaturen stellen keinen Sachmangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge, sofern die statische und funktionale Integrität des Bauteils nicht beeinträchtigt ist.
§ 7 Eigentumsvorbehalt (1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten und nicht fest verbauten Materialien bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. (2) Werden die gelieferten Materialien mit dem Grundstück oder Gebäude des Auftraggebers fest verbunden und erlischt dadurch der Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe des Gesetzes, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine eventuellen Forderungen aus einer Veräußerung des Grundstücks in Höhe des offenen Rechnungswertes zur Sicherung an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
§ 8 Gerichtsstand und anwendbares Recht (1) Für die Geschäftsverbindung und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Amtsgericht Stralsund.
© 2026 Zimmerei & Holzbau Martens GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
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